Massnahmen ohne Rechtsgrundlage
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Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass § 34 StGB nicht den Anforderungen genügt, die an eine öffentlich-rechtliche Eingriffsgrundlage zu stellen sind. Hoheitliche Eingriffe ohne Rechtsgrundlage können durch überpositives Recht (Staatsnotrecht) gerechtfertigt sein.
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Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass § 34 StGB nicht den Anforderungen genügt, die an eine öffentlich-rechtliche Eingriffsgrundlage zu stellen sind. Hoheitliche Eingriffe ohne Rechtsgrundlage können durch überpositives Recht (Staatsnotrecht) gerechtfertigt sein.
Margaret's verdict
"Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass § 34 StGB nicht den Anforderungen genügt, die an eine öffentlich-rechtliche Eingriffsgrundlage zu stellen sind. Hoheitliche Eingriffe ohne Rechtsgrundlage können durch überpositives Recht …"
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